August 2003: Vermieter

Darlehenskosten bei Umwidmung nur anteilig absetzbar

Wer eine Wohnung verkauft und eine Wohnung erwirbt, sollte den Verkaufserlös vollständig in die neue Immobilie reinvestieren. Nur so ist der volle Schuldzinsenabzug gesichert. Wer dagegen die neue Wohnung mit Darlehensmitteln finanziert, obwohl ihm der Veräußerungserlös des alten Objekts zur Verfügung gestanden hätte, läuft Gefahr, dass er die Schuldzinsen nur anteilig abziehen kann – so geschehen in einem aktuellen Fall, den der Bundesfinanzhof jüngst entschieden hat.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Steuerpflichtige hatte ursprünglich Darlehen in Höhe von 210.000 DM für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus aufgenommen. Das Einfamilienhaus wurde für 485.000 DM verkauft. Von dem Verkaufserlös wandte der Steuerpflichtige rund 300.000 DM für zwei Eigentumswohnungen auf. Das noch in Höhe von rund 190.000 DM bestehende Darlehen wurde auf die neuen Objekte umgeschrieben. Die Zinsen für das gesamte Darlehen wollte der Steuerpflichtige daraufhin als Werbungskosten geltend machen.

Dieser Auffassung widersprach aber der Bundesfinanzhof und bestätigt damit die Meinung des Finanzamtes. Der Steuerpflichtige kann lediglich einen quotalen Betrag von 300/485 der Zinsen in Abzug bringen. Das Verhältnis entspricht dem Anteil der Investition der neuen Immobilie an dem Gesamtverkaufserlös des alten Objektes. Folglich wird nur noch ein Bruchteil der mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Zinsen zum steuerlichen Abzug zugelassen (BFH-Urteil vom 8.4.2003, Az. IX R 36/00).