September 2007: Alle Steuerzahler

Übungsleiterfreibetrag: Erhöhung ohne sozialversicherungsrechtliche Folge

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind aktuell bis zur Höhe von insgesamt 1.848 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Diese steuerfreien Aufwandsentschädigungen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung.

Der Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sieht eine Erhöhung des Freibetrags auf jährlich 2.100 EUR vor. Die Erhöhung soll rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten. Die rückwirkende Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags hat allerdings keine Konsequenzen für den Bereich der Sozialversicherung, denn:

Die Erhöhung kann für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erst von dem Zeitpunkt an Wirkung entfalten, in dem das Gesetz Rechtskraft erlangt hat (mit dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt). Hieraus folgt, dass trotz nachträglicher Berücksichtigung eines entsprechend höheren Freibetrags die Sozialversicherungspflicht für die Vergangenheit nicht beseitigt werden kann (Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.4.2007 in Berlin).