Mai 2003: Alle Steuerzahler

Bundesrat stimmt Steuervergünstigungsabbaugesetz zu

Der Bundesrat hat dem geänderten Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) zugestimmt. Nach dem Bundestag folgte damit auch der Bundesrat dem im Vermittlungsausschuss erzielten Kompromiss, der im Wesentlichen Änderungen im Unternehmenssteuerrecht vorsieht, während insbesondere die im Beschluss des Bundestages vom 21. Februar 2003 noch vorgesehenen Verschärfungen etwa zur Eigenheimzulage, zur Dienstwagensteuer, zu den Werbegeschenken und zur AfA keine Berücksichtigung mehr finden.

Das Gesetz sieht unter anderem die Neuregelung vor, dass noch bestehendes Körperschaftsteuerguthaben durch Einführung eines dreijährigen Moratoriums und anschließend ausschüttungsabhängiger jährlich begrenzter Guthabenerstattung gestreckt wird. Dieses Moratorium soll am 1. Januar 2003 bzw. mit dem Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs im Laufe des Jahres 2003 beginnen und am 31. Dezember 2005 enden. Das alte Recht soll aus Vertrauensschutzgründen noch für solche Gewinnausschüttungen gelten, die entweder vor dem 21. November 2002 beschlossen worden oder vor dem 12. April 2003 erfolgt sind (unbegrenzte Erstattung). Nach dem Ende des Moratoriums wird das Körperschaftsteuerguthaben abhängig von den jährlichen ordentlichen Gewinnausschüttungen im Verhältnis 1 zu 6 erstattet. Diese Guthabenerstattungen werden zusätzlich dadurch begrenzt, dass jährlich nur der Bruchteil des Gesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfiele. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Körperschaftsteuerguthaben bei Vornahme entsprechender Gewinnausschüttungen in vollem Umfang zur Auszahlung gelangt. Die Verfallsfrist für die Körperschaftsteuerminderung und die Körperschaftsteuererhöhung wird um drei Jahre auf 2019 verlängert.

Die rückwirkende Anerkennung einer Organschaft bereits für das laufende Wirtschaftsjahr, wenn in diesem ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und der Vertrag bis zum folgenden Wirtschaftsjahr durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, wird abgeschafft. Die Organschaft gilt zukünftig erst für das Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinnabführungsvertrag ins Handelsregister eingetragen wird.

Die Mehrmütterorganschaft wird zukünftig nicht mehr anerkannt. Nach geltendem Recht ist eine Organschaft steuerlich unter anderem nur dann anzuerkennen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Anteile an der Organgesellschaft besitzt. Schließen sich mehrere Anteilseigner, die für sich nicht diese Voraussetzung erfüllen, formal zu einer so genannten Willensbildungs-GbR zusammen, die für sich rechnerisch die Mehrheit der Anteile besitzt, kommt es im Ergebnis zur Anerkennung der Organschaft im Verhältnis zu diesen Anteilseignern. Solche Gestaltungen sollen zukünftig ausgeschlossen sein.

Verluste aus stillen Gesellschaften und stillen (Unter-) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte eine Kapitalgesellschaft und als Mitunternehmer anzusehen ist, sollen nur noch mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar sein. Damit sollen Umgehungsgestaltungen auf Grund der Streichung der Mehrmütterorganschaft verhindert werden. Betroffen von der Beschränkung der Verlustverrechnung sind also nur juristische, nicht dagegen natürliche Personen.

Verbundene nationale und internationale Unternehmen müssen zukünftig bei im Verbund untereinander erbrachten Leistungen nachprüfbare Aufzeichnungen führen. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Prüfung von Verrechnungspreisen ermöglicht werden. Bei Verletzung der Dokumentationspflichten sollen Strafzuschläge die Unternehmen zu einer angemessenen Mitwirkung anhalten.

Mutterunternehmen wird zukünftig der Gewerbesteuermessbetrag der Tochterkapitalgesellschaft zugerechnet, wenn deren Sitzgemeinde den Gewerbesteuer-Hebesatz von 200 Prozent unterschreitet. Damit sollen Gestaltungen, wie die aus dem schleswig-holsteinischen Norderfriedrichskoog bekannt gewordenen Modell ((Gewerbesteuer-Hebesatz Null Prozent), durch Hinzurechnung des Gewerbeertrags begegnet werden. Bei Personenunternehmen wird künftig bei Gewerbebetrieben in Steueroasen bei einem Hebesatz unter 200 Prozent die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer versagt werden.