Juli 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Bundesfinanzministerium: Praxisgebühr stellt Betriebseinnahme dar

Gesetzlich Krankenversicherte sind seit 1.1.2004 verpflichtet, bei ihrem Arzt einmal im Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro zu leisten. In diesem Zusammenhang war bisher unklar, wie diese Gebühren vonseiten des Arztes zu behandeln sind. Das Bundesfinanzministerium hat sich zu dieser Frage in einem aktuellen Schreiben geäußert und festgelegt, dass die Praxisgebühr keinen durchlaufenden Posten, sondern eine originär steuerlich wirksame Betriebseinnahme darstellt. Zudem besteht die Pflicht, die Praxisgebühren vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (täglich) zu erfassen (BMF-Schreiben, Az. IV A 6 – S 2130 – 7/04).