Januar 2003: Alle Steuerzahler

Bundesfinanzhof zieht Grenze beim "einheitlichen Vertragswerk"

Wenn ein Bauherr während der Bauphase das Grundstück verkauft und vom Erwerber den Eintritt in den Bauvertrag und die Freistellung von allen vertraglichen Pflichten verlangt, liegt noch kein einheitliches Vertragswerk vor. Das Finanzamt darf in diesem Fall die Grunderwerbsteuer nicht nach den voraussichtlichen Aufwendungen für das Grundstück samt fertigem Bauwerk berechnen, sondern muss die zum Verkaufszeitpunkt vorhandene Bausubstanz (zuzüglich Grundstückswert) zu Grunde legen. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen. Etwas anderes gilt nach Ansicht der Münchener Richter, wenn das Finanzamt ein abgestimmtes Verhalten zwischen dem Veräußerer und dem beauftragten Bauunternehmen nachweist. Dass das Bauunternehmen sich mit dem Wechsel des Vertragspartners einverstanden erklärt hat, also dem Eintritt des Erwerbers in den mit dem Veräußerer geschlossenen Werkvertrag zugestimmt hat, reicht dafür allein nicht (BFH-Urteil vom 22.5.2002, Az. II R 1/00).