Januar 2005: Arbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigte haben erst dann Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit überschreiten. So legt das Bundesarbeitsgericht den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen aus. Eine Ungleichbehandlung läge nur vor, wenn bei gleicher Stundenzahl unterschiedliche Vergütungen an Voll- und Teilzeitbeschäftigte gezahlt würden. Die Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz. Der Zweck der Zuschläge bestehe darin, die Einhaltung der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu gewährleisten. Der Zuschlag solle eine besondere Belastung ausgleichen. Diese Belastung ergäbe sich erst beim Überschreiten der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Wochenarbeitszeit (BAG-Urteil vom 16.6.2004, Az: 5 AZR 448/03).