November 2005: Kapitalanleger

Bonusaktien: Aktionäre können in eine Rasterfahndung geraten

Seit der Bundesfinanzhof (BFH) Ende 2004 klargestellt hat, dass der Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG steuerpflichtig ist, interessiert sich die Steuerfahndung verstärkt für den Zuteilungsvorgang dieser Aktien im Jahr 2000. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg muss ein Kreditinstitut der Steuerfahndung die Daten sämtlicher Inhaber von Bonusaktien mitteilen. Dazu der Urteilsfall:

Ein Kreditinstitut hatte 218.303 Bonusaktien mit einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag von fast 9,5 Mio. EUR erhalten und diese an 30.225 Kunden verteilt. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hat allerdings nur eine verschwindend geringe Anzahl von Bankkunden diese Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Das war der Anlass der Steuerfahndung für ein Auskunftsersuchen an das Kreditinstitut, das die Daten aller Kunden benennen sollte, die im Jahr 2000 Bonusaktien erhalten hatten. Nach Ansicht der Finanzrichter liegen in diesem Fall konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehungen vor, so dass das Sammelauskunftsersuchen nicht als eine unzulässige Rasterfahndung anzusehen ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden tritt hinter dem Anspruch einer gleichmäßigen Besteuerung zurück.

Hinweis: Beachtenswert ist, dass die Steuerfahndung Auskunftsersuchen nicht bundesweit flächendeckend gestartet hat. Dennoch sollten Betroffene nicht nur in Baden-Württemberg überprüfen, ob im Einzelfall ggf. weiterer Handlungsbedarf besteht. Die Steuerpflicht der Bonusaktien der Deutschen Post sowie aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG sollte dabei ebenfalls berücksichtigt werden (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.7.2005, Az. 4 V 24/04).