Mai 2004: Umsatzsteuerzahler

BMF-Schreiben: Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben Kriterien für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen beziehungsweise zum privaten Bereich des Unternehmers vorgelegt. Diese Kriterien für die Zuordnung neu erworbener Gegenstände sind für die umsatzsteuerliche Behandlung sowie den Vorsteuerabzug von Bedeutung.

Bei der Zuordnung eines Gegenstandes ergeben sich gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 31.1.2002 folgende Möglichkeiten:

  • der Gegenstand wird insgesamt dem Unternehmen zugeordnet,

  • der Gegenstand wird insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet oder

  • der Gegenstand wird entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsteil dem Unternehmen und im Übrigen dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet.

Kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen besteht für Gegenstände, die ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.

  • Ein Unternehmer, der einen Gegenstand anschafft oder herstellt, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zum Beispiel zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er diesen zu mindestens zehn Prozent für unternehmerische Zwecke nutzt.

Liegen keinerlei Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen vor, kann diese Zuordnung nicht einfach unterstellt werden.

Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Betrieb ist jeweils die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Daraus folgend ist die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein Indiz gegen die Zuordnung zum Betrieb. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Andere Beweisanzeichen können beispielsweise sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstandes unter seinem Firmennamen auftritt, ob der Gegenstand betrieblich oder privat versichert ist oder aber auch wie der Gegenstand bilanziell und ertragsteuerlich behandelt wird.

Die Wahrnehmung von Bilanzierungspflichten ist für die umsatzsteuerliche Zuordnung nicht maßgeblich. Jedoch kann der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen, ein Indiz dafür sein, dass der Unternehmer den Gegenstand auch umsatzsteuerlich nicht dem Unternehmen zuordnen will. (Unter gewillkürtem Betriebsvermögen versteht man Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen. Der Unternehmer kann selbst entscheiden, ob er die Wirtschaftsgüter im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen führen will.)

Hinweis: Bei einer – von der ertragsteuerlichen Behandlung abweichenden – teilweisen Zuordnung muss der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für die Vorsteuerberichtigung besonders aufzeichnen.

Im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes gilt Folgendes:
Sollte im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht möglich sein, kann durch eine schriftliche Erklärung (spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist) der Umfang des dem Unternehmen zuzuordnenden Anteils dargelegt werden. Das gilt auch, wenn ein Vorsteuerabzug nur teilweise möglich ist und sich aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde.

Achtung: Mit diesem BMF-Schreiben treten die dem Schreiben entgegen stehenden Grundsätze des Abschnittes 192 Absatz 18 Umsatzsteuerrichtlinien außer Kraft (BMF-Schreiben vom 30.3.2004, Az. IV B 7 – S 7300 – 24/04).