August 2004: Umsatzsteuerzahler

BMF-Schreiben: Umsatzsteuer beim Forderungsverkauf

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26.6.2003 entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer (Factor), der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden (Anschlusskunden) dafür eine Gebühr berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 4 der 6. Europäischen Gemeinschafts-Richtlinie (Leistung im wirtschaftlichen Sinne) ausführt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (EuGH-Urteil vom 26.6.2003, Rs. C-305/01).

Weiterhin stellt diese wirtschaftliche Tätigkeit eine Einziehung von Forderungen dar und ist damit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Darüber hinaus können nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs das echte und das unechte Factoring sowohl hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Factors als auch hinsichtlich der Steuerpflicht der Factoringleistung nicht ungleich behandelt werden.

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und ausgeführt, dass beim echten Factoring umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden vorliegen und diese als Einzug von Forderungen im Sinne von § 4 Nummer 8 Buchstabe c Umsatzsteuergesetz steuerpflichtig sind sowie nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen (BFH-Urteil vom 4.9.2003, Az. V R 34/99).

Das vorliegende Schreiben nimmt zur Anwendung dieser neuen Rechtsprechung ausführlich Stellung. Die neuen Grundsätze sind auf Forderungskäufe nach dem 30.6.2004 anzuwenden. Die entgegenstehenden Anweisungen in den Abschnitten 57 Absatz 3, 60 Absatz 3 sowie 18 Absatz 3 Umsatzsteuer-Richtlinien sind überholt und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige die Rechtsgrundsätze dieses Schreibens bereits auf Forderungskäufe vor dem 1.7.2004 anwenden (BMF-Schreiben vom 3.6.2004, Az. IV B 7 – S 7104 – 18/04).