Juli 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Bildung einer Ansparrücklage zum Erwerb eines Personenkraftwagens

Wer in ein oder zwei Jahren eine betriebliche Investition vornehmen will, kann die Anschaffungskosten im Rahmen einer so genannten Ansparrücklage schon heute – teilweise – steuerlich geltend machen. Allerdings muss die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu nun entschieden, dass grundsätzlich auch für einen Betriebs-Pkw die Ansparrücklage gebildet werden darf. Mit der Bezeichnung "Geschäftspersonenfahrzeug" ist der Gegenstand einer beabsichtigten Investition hinreichend bestimmt. Im Übrigen hat das Finanzgericht eine weitere wichtige Entscheidung getroffen: Die Erhöhung oder Bildung einer Rücklage ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Rücklagenbildung auch dazu dient, andere steuerliche Vorteile zu erlangen. Im Urteilsfall ging es um die Einhaltung der Einkunftsgrenze, die für die Eigenheimförderung maßgeblich ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2002, Az. 7 K 7626/00 E, rechtskräftig).