Februar 2007: Freiberufler und Gewerbetreibende

Bilanzierungspflicht: Bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR

Bringt ein Freiberufler seine Einzelpraxis in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, ist auch dann eine Einbringungsbilanz zu erstellen, wenn sowohl zuvor der Freiberufler selbst als auch die GbR die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden.

Im Urteilsfall verpflichtete sich der bisher in Einzelpraxis tätige Freiberufler, sein Praxisinventar und den Praxiswert (Patientenstamm) in die Gemeinschaftspraxis einzubringen. Von der Übertragung in das gemeinschaftliche Eigentum der Gesellschafter nahmen die Vertragspartner Forderungen und Verbindlichkeiten aus, die vor dem Tag des Vertragsschlusses entstanden waren.

Der Übergang zur Bilanzierung dient nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern auch der Erfassung des laufenden Gewinns. Die erforderlichen Hinzu- und Abrechnungen sind bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, in dem die Einbringung stattfindet. So ist im Ergebnis ein Übergangsgewinn zu ermitteln, der aus den nachträglichen Einnahmen (Forderungen) abzüglich der Summe der nachträglichen Ausgaben (Verbindlichkeiten) besteht. Würde diese Erfassung nicht erfolgen, würden diese Forderungen und Verbindlichkeiten in das Privatvermögen des Freiberuflers überführt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.5.2006, Revision beim BFH unter Az. XI R 32/06).