August 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Bilanz: Ansprüche aus der Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen

Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind zu aktivieren, und zwar in der Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen), so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Grundsätzlich gilt zur Bilanzierung des Rückdeckungsanspruchs von Pensionsverpflichtungen Folgendes:

  • Die Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung dient der Sicherstellung der Erfüllbarkeit einer Pensionszusage. Aus dieser Rückdeckung ergeben sich Ansprüche des Kaufmannes gegenüber dem Versicherer, die als Forderungen unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zu aktivieren sind. Die Pensionszusage ist mit dem jeweiligen Teilwert zu passivieren.

  • Der Rückdeckungsanspruch einerseits und die Pensionsverpflichtung andererseits stellen unabhängig voneinander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter dar. Eine Saldierung beider Positionen ist (gemäß § 246 Absatz 2 Handelsgesetzbuch) auch bei Rückdeckung in voller Höhe nicht zulässig.

  • Forderungen sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben, soweit sie diesem einzeln zugeordnet werden können. Im Fall der Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen stellen die Rückdeckungsansprüche die Forderungen des Bilanzierenden dar. Die Anschaffungskosten sind dann die bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vom Versicherungsnehmer unmittelbar aufgewendeten Sparanteile der Versicherungsprämien (Sparbeiträge). Zu den Anschaffungskosten gehört jedoch auch die rechnungsmäßige Verzinsung dieser Sparbeiträge, die vertraglich genau garantiert wird und daher entsprechende Zinsansprüche des Versicherungsnehmers begründet.

  • Die so definierten Anschaffungskosten des jeweiligen Rückdeckungsanspruchs des Versicherungsnehmers übersteigen den von diesem zu passivierenden Teilwert der Pensionsverpflichtung.

Im zu Grunde liegenden Urteilsfall war streitig, in welcher Höhe die Ansprüche des Versicherungsnehmers einer Rückdeckungsversicherung zu aktivieren sind. Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Aktivierung der Pensionsverpflichtung in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile zu erfolgen hat. Der verzinslichen Ansammlung der geleisteten Sparbeiträge entspricht auf der Seite des Versicherers dessen geschäftsplanmäßiges Deckungskapital. Dieses vom Versicherer nachgewiesene Deckungskapital ist somit auch Bewertungsgrundlage und Bewertungsmaßstab für den korrespondierenden Rückdeckungsanspruch des Versicherungsnehmers zu dessen Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 25.2.2004, Az. I R 54/02).