Juli 2009: Arbeitnehmer

Bewirtungsaufwendungen: Trotz mangelhafter Aufzeichnungen abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst klargestellt, dass Aufwendungen eines leitenden Mitarbeiters mit variablen Bezügen für die Bewirtung seiner Arbeitskollegen und ihm unterstellter Mitarbeiter nicht der Abzugsbeschränkung unterliegen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun nachgelegt und entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen in solchen Fällen selbst dann in voller Höhe abziehbar sind, wenn die Aufzeichnungen zum Teilnehmerkreis und zum Anlass der Bewirtung Mängel aufweisen.

Interessant ist die Entscheidung des Finanzgerichts aber vor allem deshalb, weil das Gericht trotz der vom Finanzamt beanstandeten Aufzeichnungsmängel die Bewirtungskosten in voller Höhe für abziehbar erklärt. Die entsprechende gesetzliche Abzugsbeschränkung greift bei fehlenden Nachweisen demnach nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Das bedeutet: Trägt ein Arbeitnehmer bei rein beruflicher Veranlassung und ausschließlicher Kollegenbewirtung die Bewirtungskosten, gelten die strengen Formzwänge nicht. Es greifen vielmehr die allgemeinen Nachweisgrundsätze zur Geltendmachung von Werbungskosten.

Hinweis: Dennoch empfiehlt es sich aber in der Praxis, die Formalien korrekt einzuhalten, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden (FG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2009, Az. 5 K 1666/08).