Mai 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsgebäude: Keine Zwangsversteuerung der stillen Reserven

Ändert sich die Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen betrieblich genutzten Gebäudeteils, indem es zu fremden Wohnzwecken vermietet wird, muss es nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Die Folge ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine stillen Reserven versteuert werden müssen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt das auch dann, wenn sich in demselben Haus ein weiterer Gebäudeteil befindet, der schon immer zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und steuerlich zum Privatvermögen gehört. Von einer Entnahme dürfe das Finanzamt nur bei einer eindeutigen Entnahmeerklärung des Unternehmers ausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermittelt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein bereits zum Betriebsvermögen gehörender Gebäudeteil seine Betriebsvermögenseigenschaft nur durch Entnahme (oder Veräußerung) oder dadurch, dass es zu notwendigem Privatvermögen wird, verlieren. Weder die Nutzungsänderung als solche, noch die Tatsache, dass die sich ebenfalls in dem Gebäude befindliche weitere, zu fremden Wohnzwecken vermietete Wohnung nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden ist, können als schlüssige Entnahmehandlung angesehen werden. Die Grundsätze über die Entnahme (und Einlage) von Wirtschaftsgütern sind vorrangig zu beachten (BFH-Urteil vom 10.11.2004, Az. XI R 31/03).