Januar 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebseinnahmen: Privatkonto mit Geschäftsvorfällen führt zur Schätzung

Werden über ein vorwiegend privat genutztes Konto auch gelegentlich Geschäftsvorfälle abgewickelt, handelt es sich insgesamt um ein betriebliches Konto. Damit unterliegen auch diese Bankbelege sowie die zu Kontobewegungen führenden Ein- und Ausgangsrechnungen der Aufbewahrungspflicht. Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen somit im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangen. Sind sie nicht ordnungsgemäß oder werden sie nicht vorgelegt, kann eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen erfolgen.

Verstärkt sich auch aus den übrigen Einkommensverhältnissen die Annahme, dass nicht alle Einnahmen erklärt werden, besteht insgesamt ein hinreichender Verdacht, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Hinweis: Bereits aus Gründen der Transparenz ist dringend zu empfehlen, private und betriebliche Konten sowie private und betriebliche Geldbewegungen strikt zu trennen. Geschieht dies nicht, müssen sämtliche Unterlagen für beide Bankverbindungen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Bereits bei unvollständigen Unterlagen hat das Finanzamt zusätzliche Argumente, um eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen zu rechtfertigen (FG Saarland, Urteil vom 30.6.2005, Az. 1 K 141/01).