September 2006: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Betriebseinnahme: Für Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft

Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen (hier: Altenheim in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR) bestimmte Erbschaft und daraus resultierende Zinsen sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Das gilt zumindest immer dann, wenn ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Erbschaft mit der gewerblichen Tätigkeit besteht.

Ist, wie im Urteilsfall, nach dem Willen des Erblassers der Erbanteil für die Altenpflege zu verwenden und bildet diese gerade den Gegenstand des Betriebs, dann ergibt sich der sachliche Zusammenhang mit der Erbschaft aus dieser Verwendungsbestimmung. Selbst, wenn eine private Mitveranlassung bestanden haben sollte, ist es für die Annahme eines wirtschaftlichen Bezugs ausreichend, wenn der Anlass für die Zuwendung in einem erheblichen Ausmaß auch der steuerbaren Sphäre zuzuordnen ist. Zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung aufgrund einer gleichzeitigen Belastung der Erbschaft mit Erbschaft- und Einkommensteuer erfolgt in diesen Fällen eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Hinweis: Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Unternehmer sind in der Regel immer dann auch betrieblich veranlasst, wenn sie nicht mit einem konkreten Leistungsaustauschverhältnis in Zusammenhang stehen, sondern aus anderen, auf das Unternehmen bezogenen Gründen gewährt werden. So sind beispielsweise auch öffentlich-rechtliche Zuschüsse und betriebsbezogene Preise den Betriebseinnahmen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. VIII R 60/03).