Juni 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter

Selbstständige Tagesmütter und -väter haben – soweit das Geld nicht unter den nachstehend genannten Voraussetzungen steuerfrei ist – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Unter Einkünften aus selbstständiger Arbeit der Tagesmütter und -väter ist der Gewinn gemäß § 4 Absatz 2 Einkommensteuergesetz zu verstehen, d.h. der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Dabei sind Betriebseinnahmen alle laufenden und einmaligen, außerordentlichen Einnahmen aus betrieblichen Tätigkeiten und Geschäften einschließlich der Hilfsgeschäfte und Nebentätigkeiten. Betriebsausgaben sind demgegenüber Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, also im Zusammenhang mit der Tagespflegetätigkeit stehen.

Als Betriebsausgaben kommen bei Tagesmüttern und -vätern z.B. in Betracht: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (Kindermöbel, Wickeltisch), Windeln, Verpflegung, Spielsachen, Fachbücher und -zeitschriften, Werbung, Telefongebühren, Eintrittsgelder, Fahrtkosten (auch zu Fortbildungen), Versicherungskosten (die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen), Beiträge zu Berufsverbänden und -vereinen , unter Umständen auch Raummiete und Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser etc. (anteilig berechnet nach Raumgröße im Verhältnis zur Grundfläche der Wohnung oder des Hauses).

Damit die Betreuungsperson nicht noch eine umfangreiche Buchhaltung einreichen muss, gewährt der Fiskus relativ großzügige Pauschalen für den Ansatz von Betriebsausgaben. Eine Übersicht der alten DM- und der neuen Euro-Beträge hat aktuell die OFD Hannover veröffentlicht. Je nach Sach- und Zeitaufwand liegt die Spanne zwischen 46 und 246 EUR pro Kind und Monat.

Pauschalen im Überblick

Betreuung des Kindes Der Betreuungsperson entstehen nur unbedeutende Sachaufwendungen Erhöhte Aufwendungen durch eine oder mehrere Mahlzeiten (z.B. Frühstück und Mittagessen)
Bis vier Stunden pro Tag 90 DM pro Monat bzw. 46 Euro 350 DM pro Monat oder 179 Euro pro Monat
Über vier Stunden bis sechs Stunden pro Tag 120 DM pro Monat oder 62 Euro pro Monat 450 DM oder 230 Euro pro Monat
Über sechs Stunden 150 DM pro Monat oder 77 Euro pro Monat 480 DM pro Monat oder 246 Euro pro Monat

Wird trotz Urlaub der Tagesmutter bzw. des betreuten Kindes das Entgelt weitergezahlt, besteht unverändert Anspruch auf die Pauschale, auch wenn die entsprechenden Aufwendungen nicht oder nur teilweise entstehen. Falls in einem vollen Monat keine Einnahmen erzielt werden, entfällt zwar der Anspruch auf die Pauschale. Betriebsausgaben können aber für diese Zeiten im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Der Pauschalbetrag kann für jedes betreute fremde Kind geltend gemacht werden. Will die Tagesmutter/der Tagesvater weitergehende Kosten steuermindernd geltend machen, muss sie/er diese in einer Einzelaufstellung gegenüber dem Finanzamt belegen (OFD Hannover, Az. S 2 113-8-FtH 225).