November 2004: Alle Steuerzahler

Betriebsausgaben: Dacheindeckung eines Wirtschaftsgebäudes

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes kann die Aufwendungen für die Erneuerung einer Dacheindeckung bei einem Wirtschaftsgebäude als Betriebsausgaben ansetzen, wenn die Maßnahme in der Erwartung einer späteren Eigentumsübergabe erfolgt ist – so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

Vom Grundsatz geht das Steuerrecht davon aus, dass der Steuerpflichtige von seinen Einkünften auch die Aufwendungen abziehen kann, die in Bezug auf in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgütern erbracht worden sind. Maßgeblich ist hierbei allein, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat und er das Wirtschaftsgut auch für die betrieblichen Zwecke nutzen darf. Geht der Pächter also bei der Vornahme seiner Aufwendungen erkennbar davon aus, dass ihm der durch die Reparaturen geschaffene Mehrwert des Wirtschaftsgebäudes später als Eigentümer einmal zufließen wird, handelt er ausschließlich im eigenen Interesse.

Im Urteilsfall erweiterte der Pächter durch die Dacherneuerung die nutzbare Fläche des Wirtschaftsgebäudes. Damit schied zwar ein sofortiger Abzug als Erhaltungsaufwand aus, jedoch konnte der Pächter seine Aufwendungen über die Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben abziehen (BFH-Urteil vom 13.5.2004, Az. IV R 1/02).