Februar 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsausgabe: Gerissener Zahnriemen

Ein durch das Reißen des Zahnriemens während einer betrieblichen Fahrt verursachter Motorschaden kann außergewöhnlich sein. Die Folge ist: Die Kosten der Motorreparatur sind als Betriebsausgaben neben den ebenfalls geltend gemachten Kilometer-Pauschbeträgen, abzugsfähig. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Es muss sich allerdings um einen außergewöhnlichen Schaden handeln, der nicht auf Verschleiß beruhte und angesichts der bisherigen Laufleistung des Pkw nicht zu erwarten war (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2004, Az. 6 K 1105/01).

Hinweis: Die Kosten für solche Schäden sind immer nur im Umfang des betrieblichen Nutzungsanteils des Pkw abziehbar.