Februar 2007: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Betriebsaufspaltung: Zu den Betriebsgrundlagen einer Gütergemeinschaft

Eine Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ein Wirtschaftsgut mietet oder pachtet und die beiden Unternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. So liegt sie regelmäßig vor, wenn ein bisher einheitliches Unternehmen in zwei rechtlich selbstständige Unternehmen aufgespaltet wird. Sie entsteht etwa durch die Übertragung eines Teils des Betriebsvermögens auf eine Betriebsgesellschaft, wohingegen die wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie z.B. Unternehmensgrundstücke, bei der bisherigen Gesellschaft verbleiben, die nunmehr als Besitzgesellschaft fungiert. Diese vermietet z.B. die Grundstücke zukünftig an die Betriebsgesellschaft. Üblicherweise besteht eine Betriebsaufspaltung aus einem Besitzunternehmen (Vermieter oder Verpächter) in der Form einer Personengesellschaft und einem Betriebsunternehmen (Mieter oder Pächter) in der Form einer Kapitalgesellschaft.

Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen (hier: Grundstücke) an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung bereits vor, auch wenn nur ein Partner an der GmbH beteiligt ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört. Denn in diesem Fall liegt eine personelle Verflechtung vor, weil Beteiligungsidentität an Besitz- und Betriebsunternehmen besteht. Sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile gehören zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, auch wenn die Beteiligung nur von einem Ehegatten erworben wurde. Das hat zur Folge, dass die Überlassung der Grundstücke an die GmbH zu gewerblichen Einkünften führt.

Hinweis: Ausgeschlossen davon sind aber zum Vorbehalts- oder Sondergut gehörende Gegenstände (BFH-Urteil vom 19.10.2006, Az. IV R 22/02).