Juni 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Betriebsaufspaltung: Bei "Herrschaft" über Geschäfte des täglichen Lebens

Erledigt ein mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte des täglichen Lebens der GmbH und kann er nicht gegen seinen Willen abberufen werden, "beherrscht" er die GmbH. Das gilt selbst dann, wenn für bestimmte außergewöhnliche Geschäfte im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte oder einstimmige Mehrheit vorgeschrieben ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im folgenden Fall entschieden und damit eine Betriebsaufspaltung mit der Folge bejaht, dass bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen:

Ein mit 70 Prozent beteiligter Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH vermietete sein Ladengeschäft an die GmbH. In dem zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag war für bestimmte Angelegenheiten abweichend vom Beteiligungsverhältnis eine "qualifizierte" Mehrheit von 75 Prozent bzw. von 100 Prozent der Stimmen vorgesehen. Zudem durfte der Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmte außergewöhnliche Geschäfte wie zum Beispiel Grundstückskäufe bzw. -verkäufe nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Doch diese Konstellation war für den BFH schon ausreichend, um eine "beherrschende" Stellung anzunehmen, sodass die Vermietung des Ladengeschäfts zu einer Betriebsaufspaltung führte. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen waren daher als gewerblich zu qualifizieren.

Hinweis: Um eine Betriebsaufspaltung, d.h. die Trennung eines bestehenden Gewerbebetriebs in zwei rechtlich selbstständige Einheiten, zu vermeiden, müsste ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer auch gesellschaftsvertraglich seine alleinige Befugnis hinsichtlich der Geschäfte des täglichen Lebens der GmbH abgeben und von Gesellschafterbeschlüssen mit qualifizierter Mehrheit abhängig machen. Oder der Gesellschaftsvertrag muss es zulassen, dass der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer gegen seinen Willen als Geschäftsführer abberufen werden kann (BFH-Urteil vom 30.11.2005, Az. X R 56/04).