März 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsaufgabe: Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist bindend

Der Steuerpflichtige, der gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt, seinen Betrieb (oder seine freiberufliche Tätigkeit) endgültig eingestellt zu haben, hat dies unwiderruflich getan und ist daran gebunden. Auch die Einlassung "Wenn man von der Steuerpflicht der stillen Reserven gewusst hätte, hätte man den Betrieb nicht eingestellt", ändert daran nichts.

Damit sollte jeder, der solch eine Erklärung abgibt, zuvor die steuerlichen Folgen bedenken: Nach der Aufgabeerklärung müssen alle stillen Reserven aufgedeckt werden. Denn alle Wirtschaftsgüter werden bei einer Betriebsaufgabe durch Entnahme ins Privatvermögen oder durch Verkauf aus dem Betriebsvermögen herausgelöst. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Wirtschaftsgüter und dem Buchwert in der Bilanz bzw. der Gewinnermittlung muss dann im Jahr der Betriebsaufgabe versteuert werden.

Hinweis: Ist eine Betriebsaufgabe angedacht, sollte man dies vor der Umsetzung unbedingt mit seinem steuerlichen Berater besprechen (BFH-Urteil vom 22.9.2004, Az. III R 9/03).