Dezember 2004: Umsatzsteuerzahler

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten: Vorsteuerabzug

Derzeit ist im Umsatzsteuergesetz geregelt, dass Vorsteuern, die auf Bewirtungsaufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz gilt, nicht abziehbar sind. Bis zum 31.12.2003 waren somit lediglich 80 Prozent der Vorsteuern abzugsfähig. Seit dem 1.1.2004 sind dies nur noch 70 Prozent. Diese Beschränkung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und wurde vom Finanzgericht München für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt. In diesen Fällen sollte darauf geachtet werden, dass zumindest der Vorbehalt der Nachprüfung bei der Umsatzsteuerfestsetzung nicht entfällt. Andernfalls ist Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.