Juli 2003: Alle Steuerzahler

Betrieb einer Windenergieanlage ist nicht förderungsfähig

Betriebe, die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen, sind gemäß § 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz von der Zulagenförderung ausgeschlossen, so der Bundesfinanzhof.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die klagende Architektin schloss Ende 1998 mit der Gemeinde (innerhalb des Fördergebiets) einen Werkvertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage. Kurz darauf meldete die Klägerin ein Gewerbe "Betreiben einer Windkraftanlage" an. Im Folgejahre beantragte die Steuerpflichtige eine Investitionszulage in Höhe von fünf Prozent. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit folgender Begründung ab: Nach § 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz sind Investitionen in Betriebsstätten unter anderem in der Elektrizitätsversorgung von der Zulagenbegünstigung ausgeschlossen. Dazu gehören auch Betriebe, die Elektrizität erzeugen, gewinnen oder verteilen. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt (BFH-Urteil vom 20.2.2003, Az. III R 29/01).