Juni 2006: Alle Steuerzahler

Bestandskräftige Kindergeldbescheide: Änderung doch noch möglich?

Dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines volljährigen Kindes, das sich in der Berufsausbildung befindet und das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei der Ermittlung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge abgezogen werden können, ist inzwischen bekannt. Eine diesbezügliche Korrektur von bereits bestandskräftigen Kindergeldbescheiden haben die Familienkassen aber bislang abgelehnt. Das könnte sich jetzt ändern, denn das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid dann geändert werden kann, wenn dieser auf einer Prognoseentscheidung der Familienkasse beruht.

Da vor Ablauf eines Kalenderjahres die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge nicht feststeht, ist es der Familienkasse auch nur mit einer mehr oder weniger sicheren Prognose möglich, eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Kindergelds in einem laufenden Kalenderjahr zu treffen. Damit wird dann aber auch die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bekannt, sodass eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Einkommensgrenze über- oder unterschreiten. Insofern tragen derartige Prognoseentscheidungen den Charakter der Vorläufigkeit in sich.

Hinweis: Beantragen Sie auch bei einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid nachträglich Kindergeld, wenn die Ablehnung bzw. Aufhebung auf Grund einer Prognoserechnung erfolgt ist und keine abschließende Prüfung stattgefunden hat. Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag ab, legen Sie Einspruch ein. Auf Grund der vierjährigen Festsetzungsfrist können Sie bis zum 31.12.2006 in der Regel eine Änderung noch für die Jahre ab 2002 beantragen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2006, Az. 14 K 4078/05 Kg, Revision beim BFH, Az. III R 6/06).