Januar 2007: Abschließende Hinweise

Besonderes Kirchgeld: Bundesverfassungsgericht entscheidet jetzt

Ob das von der evangelischen Kirche in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen verfassungswidrig ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Betroffen sind verheiratete Kirchenmitglieder, bei denen das Familieneinkommen im Wesentlichen von dem anderen Ehepartner erwirtschaftet wird, der selbst keiner Kirche angehört. Dies gilt aber nur, wenn die Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Im Urteilsfall ist die Steuerpflichtige Mitglied der evangelischen Kirche, während ihr Ehemann keiner Kirche angehört. Die Eheleute wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt: die Steuerpflichtige mit Einkünften in Höhe von ca. 650 EUR und ihr Ehemann mit Einkünften in Höhe von ca. 85.000 EUR. Gegen die Steuerpflichtige wurde damit evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von ca. 390 EUR festgesetzt.

Hinweis: Betroffene sollten auf jeden Fall Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhen ihres Verfahrens beantragen (BFH-Beschluss vom 21.12.2005, Az. I R 44/05, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter Az. 2 BvR 591/06).