Oktober 2006: Vermieter

Überschusserzielungsabsicht: Auch bei dauerhaften Verlusten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält strickt an seiner mehrfach vertretenen Auffassung fest, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und ohne Nachweispflicht davon auszugehen ist, dass ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet werden soll. Das hat zur Folge, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.

Auch kurzfristige Mietverträge sprechen nicht automatisch für eine nur befristet angelegte Vermietungsabsicht wenn die Vermietung im Ergebnis dauerhaft erfolgen soll. Wer eine möblierte Wohnung häufig wechselnden Mietern überlässt, verhält sich wie der Vermieter einer Ferienwohnung. Damit liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen und die das Anfordern einer Prognose über einen Totalüberschuss rechtfertigen.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH gegen die jüngst aufgekommene Neigung einiger Finanzgerichte, absehbar dauerhafte Verluste dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen. Im Kern dürfte das auch auf Ferienwohnungen übertragbar sein (BFH-Urteil vom 10.5.2006, Az. IX R 35/05).