Februar 2003: Umsatzsteuerzahler

Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträgern oder Online

Zur Frage, welcher Steuersatz für die Überlassung von digitalisierten Bildern auf Datenträgern (Bild-CD) und über das Online-Verfahren anzuwenden ist, führt die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in einer Verfügung Folgendes aus: Mit dem Verkauf von digitalisierten Bildern auf CD-ROM bzw. im Online-Verfahren ist eine Übertragung von Urheberrechten (Recht zur Verwertung des Werks nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes) regelmäßig nicht verbunden, so dass § 12 Absatz 2 Nummer 7 c Umsatzsteuergesetz nicht einschlägig ist. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall tatsächlich Urheberrechte übertragen werden. In diesen Fällen käme der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 29.4.02, Az. S 7240 A 16 St I 22).