Januar 2003: Vermieter

Überkreuzvermietung im selben Haus

In einem dem Bundesfinanzhof vorgelegten Fall hatten Eltern und Tochter gemeinsam ein gemischt genutztes Objekt errichtet, dieses aufgeteilt und jeweils an den anderen Miteigentümer vermietet. Nachdem das Finanzamt diese Überkreuzvermietung als rechtsmissbräuchlich angesehen und die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannt hatte, begehrten die Eigentümer Anspruch auf Eigenheimzulage.

Der Bundesfinanzhof sah jedoch keinen Grund, hier die Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes anzuwenden. Voraussetzung für die Gewährung einer Eigenheimzulage ist die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Da in dem geschilderten Fall das bürgerlich-rechtliche Eigentum jedoch gerade nicht an dem eigengenutzten Objekt bestand, wurde somit auch ein Abzugsbetrag verwehrt.

Hinweis: Wenn die Eigenheimzulage wie geplant zusammengestrichen wird, könnte die "Überkreuzvermietung" auf den ersten Blick zwar wieder an Bedeutung gewinnen. So reizvoll dieses Modell jedoch ist: Die Überkreuzvermietung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar. Das hat zur Folge, dass Vermietungsverluste nicht anerkannt werden. Auch eine eventuelle Eigenheimzulage, die man auf Grund der Nichtanerkennung des Mietverhältnisses für die eigene Wohnung beantragen würde, wird man nach der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erhalten (BFH-Urteil vom 19.12.2001, Az. X R 41/99).