Oktober 2003: Arbeitgeber

Berücksichtigung von zu viel gezahltem Arbeitslohn

Erstattet der Arbeitnehmer ein irrtümlich überzahltes Gehalt zurück, so ist diese Rückzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres der Überzahlung Einnahme mindernd zu berücksichtigen. Die Rückerstattung des überzahlten Arbeitslohns stellt ein rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur die tatsächlich für eine Beschäftigung geleisteten Einnahmen. Bei der Rückzahlung eines darüber hinausgehenden Gehalts muss der Steuerpflichtige so gestellt werden, als ob er von Anfang an zutreffend besteuert worden wäre. Gegen das Urteil ist das Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 17/03 beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2002, Az. 4 K 2257/01).