April 2006: Alle Steuerzahler

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 2005: Zur Abzugsmöglichkeit

Auch ab 2005, also mit Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs des Alterseinkünftegesetzes, sind geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben zunächst nur beschränkt abziehbar. Der abziehbare Teil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt jedoch in der Folgezeit bis zum Jahr 2025 jährlich um je 2 Prozent auf insgesamt 100 Prozent an. Im Rahmen eines Eilverfahrens hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu die Auffassung vertreten, dass gegen diese ab dem Jahr 2005 gültigen gesetzlichen Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Darüber hinaus hat er sich allerdings nicht dazu geäußert, ob Altersvorsorgeaufwendungen als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben zu behandeln sind.

Hinweis: Zur Klärung dieser Frage sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beim BFH bereits Verfahren anhängig. Gegenstand dort sind jedoch Altersvorsorgeaufwendungen, die nach den steuerrechtlichen Regelungen vor 2005 geleistet wurden. So ergehen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungsjahre vor 2005 auf Grund des vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens auch bereits vorläufig. Dennoch ist ein Einspruch auch für die Veranlagungszeiträume vor 2005 ratsam, da sich der Vermerk bislang nur auf das Verfahren vor dem BVerfG und nicht auch auf Inhalte des Verfahrens vor dem BFH bezieht.

Ab dem Jahr 2005 entfällt auf Grund der geänderten Regelungen durch das Alterseinkünftegesetz der Vorläufigkeitsvermerk jedoch ganz, sodass Bescheide hinsichtlich des Werbungskostenabzugs ab 2005 in jedem Fall offen zu halten sind (BFH-Beschluss vom 1.2.2006, Az. X B 166/05).