Februar 2004: Arbeitgeber

Beitragsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen

Verschiedene Unternehmen räumen ihren Arbeitnehmern Optionsrechte zum späteren Erwerb von Unternehmensaktien zu einem Einkaufspreis ein, der nach den Zukunftserwartungen der am Markt beteiligten Kreise als attraktiv anzusehen ist. Dadurch erwachsen den Mitarbeitern dieser Unternehmen gegebenenfalls geldwerte Vorteile.

Steuerrechtlich kam es bisher zu einem Zufluss des Vermögensvorteils erst bei Ausübung des Optionsrechts. Dabei war unerheblich, ob der Gewinn ausgezahlt oder wieder in Aktien angelegt wurde. Die steuerrechtliche Berücksichtigung des Werts erfolgte im Monat der Auszahlung beziehungsweise im Monat der Aktienübernahme (Zuflussprinzip). Dieses Prinzip galt auch nach Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Auf Grund eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums gilt nunmehr als Zuflusszeitpunkt der Tag der Ausbuchung der Aktien. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.3.2003 ist im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei einer Optionsausübung bis zum 31.12.2001 ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zu Grunde gelegt wird.

Für den Bereich der Sozialversicherung erfolgt in Anlehnung an die bisherige steuerrechtliche Behandlung eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des geldwerten Vorteils bei Ausübung der Option. Der geldwerte Vorteil wird im Monat der Auszahlung bzw. im Monat der Aktienübernahme beitragsrechtlich berücksichtigt. Dabei sind die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) anzuwenden. Sofern der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zufließt, ist er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, unterliegt der geldwerte Vorteil nur dann der Beitragspflicht, wenn er in den Monaten Januar bis März anfällt; er ist dann wiederum dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zuzuordnen. Ein auf Grund einer Aktienoption nach dem 31. März zufließender geldwerter Vorteil ist mithin nicht beitragspflichtig.

Kann der geldwerte Vorteil auf Grund einer Aktienoption nicht als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung herangezogen werden, bleibt er auch dann beitragsfrei, wenn er nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung neben dem Bezug einer Betriebsrente zufließt. Der durch die Aktienoption erzielte geldwerte Vorteil stellt keinen Versorgungsbezug dar und kann demzufolge nicht zur Beitragsleistung herangezogen werden. Fraglich ist, ob dem oben genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.3.2003 sozialversicherungsrechtlich gefolgt wird und wenn ja, von welchem Zeitpunkt an (BMF-Schreiben 10.03.2003, Az. IV C 5 – S 2332 – 11/03).