September 2003: Arbeitgeber

Beitragspflicht von geldwerten Vorteilen aus Warengutscheinen

Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die an Stelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden, gehören in voller Höhe zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Im Hinblick auf § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4621) war fraglich, inwieweit die oben genannten Sachleistungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.

Die Vertreter der Spitzenverbände der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Sozialversicherungsträger haben nunmehr entschieden, dass die Neufassung des § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsauffassung führt. Werden Warengutscheine und Sachleistungen an Stelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt, ist dies der Auszahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gleichzusetzen, so dass dann auch ein Beitragsanspruch besteht. In welcher Form einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu "zahlen" ist, wird nicht bestimmt.