Januar 2004: Arbeitnehmer

Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2004

Alljährlich werden für das kommende Jahr die neuen Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt. Die für das Jahr 2004 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen sind nachstehend aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass für die gesetzliche Rentenversicherung und das Arbeitsförderungsrecht unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und in den neuen Bundesländern gelten, während für die Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer vorgesehen sind. Soweit dabei ein Jahreswert angegeben ist, sind die monatlichen Werte Grundlage für die Berechnung des jeweiligen Werts.

dargestellter Wert Alte Bundesländer Beitrittsgebiet
monatlich jährlich monatlich jährlich
  Euro Euro Euro Euro
Beitragsbemessungsgrenzen        
a) gesetzliche Rentenversicherung 5.150,00 61.800,00 4.350,00 52.200,00
b) Arbeitsförderung 5.150,00 61.800,00 4.350,00 52.200,00
c) knappschaftliche Rentenversicherung 6.350,00 76.200,00 5.350,00 64.200,00
d) Kranken- und Pflegeversicherung 3.487,50 41.850,00 3.487,50 41.850,00
         
Jahresarbeitsentgeltgrenze        
a) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung 3.862,50 46.350,00 3.862,50 46.350,00
b) Versicherte der privaten Krankenversicherung 3.487,50 41.850,00 3.487,50 41.850,00
         
Bezugsgröße 2.415,00 28.980,00 2.030,00 24.360,00
         
Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen        
a) allgemein 400,00 4.800,00 400,000 4.800,00
b) in Haushalten 400,00 4.800,00 400,00 4.800,00
         
Geringverdienergrenze für Auszubildende 325,00 325,00
         
Einnahmefreigrenze für Versorgungsbezüge 120,75 120,75
         
Höchstbeitragszuschuss für PKV-Versicherte        
a) allgemein 249,36 249,36
b) Bezieher von Vorruhestandsgeld 224,42 224,424
         
Beitragszuschuss Pflegeversicherung (ohne Sachsen) 29,64 29,64
         
Beitragszuschuss bis zu für Lebensversicherung/Versorgungseinrichtung 502,13 424,13
         
Familienversicherung bei monatlichen Gesamteinkommen bis zu 345,00 345,00
         
Mindestbemessungsgrundlage Kranken- und Pflegeversicherung        
a) freiwillig Krankenversicherte allgemein 805,00 805,00
b) krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige 1.811,25 1.811,25
c) Bezieher eines Existenzgründerzuschusses 1.207,50 1.207,50
d) Künstler und Publizisten 402,50 402,50
e) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 483,00 483,00
f) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 483,00
g) Studenten 466,00 466,00
h) Krankenversicherung während Auslandsaufenthalt (ohne Leistungsanspruch) 241,50 241,50
i) Pflegeversicherung während Auslandsaufenthalt (ohne Leistungsanspruch) 402,50 402,50
         
Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung        
a) freiwillige Rentenversicherung – allgemein 400,00 400,00
b) Selbstständige (einschließlich Handwerker) 2.415,00 2.030,00
c) Entwicklungshelfer und Entsandte der Firmen 3.433,51 2.900,15
d) Mitglieder geistlicher Genossenschaften 966,00 812,00
e) Wehr- und Zivildienstleistende 1.449,00 1.218,00
f) Künstler und Publizisten 325,00 325,00
g) Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt 24,15 20,30
h) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 1.932,00 1.624,00
i) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 406,00
         
Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitsförderung        
a) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 483,00 406,00
b) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 406,00
c) Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt 24,15 20,30
d) Teilnehmer freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr 2.415,00 2.030,00
         
Mindesthinzuverdienstgrenzen für Rentner        
a) Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres 345,00 345,00
         
b) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung        
    in voller Höhe 811,34 713,22
    in Höhe der Hälfte 1.011,23 888,94
         
c) Rente wegen voller Erwerbsminderung        
    in Höhe von Dreivierteln 611,44 537,50
    in Höhe der Hälfte 811,34 713,22
    in Hohe von einem Viertel 1.011,23 888,94
         
d) Teilrente wegen Alters        
    in Höhe von einem Drittel 913,24 802,80
    in Höhe der Hälfte 685,91 602,96
    in Höhe von zwei Dritteln 458,58 403,12
         
Sachbezugswerte für        
a) freie Verpflegung insgesamt 197,75 197,75
    davon für Frühstück 43,25 43,25
    für Mittag- und Abendessen je 77,25 77,25
b) freie Unterkunft allgemein 191,70 174,00
c) Gemeinschaftsunterkunft im Arbeitgeberhaushalt 162,95 147,90