Juli 2003: Alle Steuerzahler

Beginn des Förderzeitraums bei mit Mängeln behafteter Wohnung

Der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3 Eigenheimzulagengesetz auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind. Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht jedoch nur für die Jahre, in denen auch eine Eigennutzung vorliegt. Erfolgt die Eigennutzung erst im Folgejahr der Anschaffung, so geht ein Jahr des Eigenheimzulagenanspruchs verloren.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Eheleute erwarben Ende 1997 eine Wohnung je zur Hälfte. Eine Eigennutzung war jedoch auf Grund erheblichen Sanierungsbedarfs erst ein halbes Jahr später möglich. Die Kläger beantragten eine Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004. Diese wurde jedoch erst ab dem Jahr 1998, dem Jahr des Einzugs, bis zum Jahr 2004 gewährt.

Der Bundesfinanzhof hat der Auffassung des Finanzamtes entsprochen. Der Förderzeitraum beginne im Jahr der Anschaffung, völlig unabhängig davon, wann die Mängel behoben worden sind. Für die Anschaffung stellt der Gesetzgeber auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ab (BFH-Urteil vom 29.1.2003, Az. III R 53/00).