August 2003: Abschließende Hinweise

Befreiungsmöglichkeit für rentenversicherungspflichtige Selbstständige

Die zum 1. April 2003 vorgenommenen Änderungen für geringfügig Beschäftigte und geringfügig tätige Selbstständige können für rentenversicherungspflichtige Selbstständige dazu führen, dass sie seit dem 1. April 2003 nur noch als geringfügig tätig gelten – und damit nicht mehr rentenversicherungspflichtig – sind. Diese Auswirkung ergibt sich sowohl aus der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich 400 Euro als auch durch den Wegfall der bis zum 31. März 2003 geltenden Zeitgrenze von weniger als 15 Stunden bei geringfügiger Tätigkeit. Um diesen Selbstständigen die Möglichkeit zu geben, ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufrecht zu erhalten, ist mit § 229 Absatz 6 Sozialgesetzbuch VI eine Bestandsschutzregelung eingeräumt worden.

Nach dieser Regelung bleiben Selbstständige, die am 31. März 2003 rentenversicherungspflichtig waren und deren regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen 400 Euro nicht übersteigt, über den 1. April 2003 hinaus auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn ihr monatliches Arbeitseinkommen die neue Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet. Diese rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn am 31. März 2003 eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, das regelmäßige Arbeitseinkommen im März 2003 die neue Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht übersteigt und das Arbeitseinkommen seit dem 1. April 2003 regelmäßig monatlich 400 Euro nicht überschreitet.

Die Befreiung wird vom Tag des Eingangs des Befreiungsantrages beim Rentenversicherungsträger an ausgesprochen. Sie gilt ausschließlich für die selbstständige Tätigkeit und nur solange das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen 400 Euro nicht überschreitet. Erhöht sich das Arbeitseinkommen eines von der Rentenversicherungspflicht befreiten Selbstständigen in der Weise, dass regelmäßig monatlich 400 Euro überschritten werden, sind die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt und der Selbstständige wird rentenversicherungspflichtig.