Januar 2005: Abschließende Hinweise

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Wer als Arbeiter oder Angestellter infolge Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) auf 46.800 Euro jährlich/3.900 Euro monatlich oder der besonderen JAG auf 42.300 Euro jährlich/3.525 Euro monatlich am 1.1.2005 wieder krankenversicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit werden. Auch wenn der bisher in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte wegen Eintritts der Krankenversicherungspflicht auf Grund der Anhebung der JAG die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen will, ist eine Krankenkasse zu wählen, an die der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Meldungen erstatten kann. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist dann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht – also bis zum 31.3.2005 – bei der gewählten Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist keine Mindestversicherungszeit von 18 Monaten erforderlich.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat zur Folge, dass damit auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen wird, weil die Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI ausdrücklich an eine bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpft. Die von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen haben daher nach § 23 Sozialgesetzbuch XI eine private Pflegeversicherung abzuschließen, wenn sie auch das Risiko der Krankheit in der privaten Krankenversicherung abgesichert haben.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht widerrufen werden. Wenn sich daher ein krankenversicherungspflichtig gewordener Beschäftigter von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen will, sollte zuvor der Abschluss eines Versicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen sichergestellt werden. Da die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht zu stellen ist, dürfte innerhalb dieser Frist auch die Bestätigung über den Abschluss der privaten Krankenversicherung möglich sein.