Februar 2005: Umsatzsteuerzahler

Beförderungsleistungen: Steuerbefreiung für behinderte Personen

Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz. Nach dem Zweck der Vorschrift soll die Beförderung kranker und verletzter Personen mit hierzu erforderlicher Sonderausrüstung der Fahrzeuge teilweise von der Umsatzsteuer entlastet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behinderung von Dauer oder vorübergehender Natur ist.

Hinweis: Ein Fahrzeug ist nur dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist (zum Beispiel durch das Vorhandensein typischer Merkmale eines Krankenfahrzeugs wie Liegen, Spezialsitze, Bodenverankerung für Rollstühle, Auffahrrampe sowie seitlich ausfahrbare Trittstufen). Bei Fahrzeugen, die bereits nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind. Beförderungen mit serienmäßigen PkW, die (lediglich) mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Unerheblich ist es, wenn das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung (wieder) umgerüstet werden kann (BFH-Urteil vom 12.8.2004, Az. V R 45/03).