August 2008: Umsatzsteuerzahler

Beendigung von Leasingverträgen: Ausgleichsansprüche und Umsatzsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich in einem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen geäußert. Für die Beantwortung der Frage, ob der Ausgleich im Rahmen eines Leistungsaustauschs (umsatzsteuerpflichtig) oder als echter Schadenersatz (nicht umsatzsteuerpflichtig) gezahlt wird, ist entscheidend, ob für den jeweiligen "Schadensfall" der Zahlung eine eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Minderwertausgleichszahlungen macht es keinen Unterschied, ob der Leasinggeber den Vertragsgegenstand vorzeitig in nicht vertragsgemäßem Zustand zurückgibt oder erst am Ende einer regulär beendeten Vertragsbeziehung.

Kommt es aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte – etwa bei Totalschaden, Zahlungsverzug oder bei Insolvenz des Leasingnehmers — zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags, ist ein Ersatz für künftige Raten und ein möglicher Minderwertausgleich zu leisten.

Soweit Zahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um einen echten Schadenersatz, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Denn die Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstands ist beendet und damit auch die Leistung des Leasinggebers. Werden die Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts geleistet, handelt es sich um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung. Der Minderwertausgleich stellt eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstandes dar und ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch im Falle des planmäßigen Verlaufs eines Leasingvertrags sowie für Zahlungen, die das Überschreiten von Kilometervereinbarungen ausgleichen sollen.

Hinweis: Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf Fälle des Finanzierungsleasings, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer erfolgt und die vertraglichen Vereinbarungen es dem Leasingnehmer gestatten, wie ein Eigentümer über den Leasinggegenstand zu verfügen (BMF, Schreiben vom 22.5.2008, Az. IV B 8 – S 7100/07/10007).