April 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Zahlungsansprüche

Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich zunächst gehindert, ihre Zahlungsansprüche isoliert gegen die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter geltend zu machen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm sind die jeweiligen Forderungen der Gesellschafter vielmehr zunächst in die Auseinandersetzungsbilanz als unselbstständige Rechnungsposten einzustellen. Nur bezüglich des sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebenden abschließenden Saldos besteht dann ein Zahlungsanspruch. Jeder Gesellschafter hat allerdings einen einklagbaren Anspruch darauf, dass die nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz eingestellt wird.

Hinweis: Ausnahmsweise kann ein einzelner Gesellschafter auch vor Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz Zahlungsansprüche isoliert geltend machen, wenn feststeht, dass ihm ein bestimmter Betrag als Mindestbetrag auf jeden Fall zusteht (OLG Hamm, Urteil vom 12.5.2004, Az. 8 U 140/03).