Februar 2003: Alle Steuerzahler

Bauabzugsteuer im Insolvenzverfahren

Wird Bauabzugsteuer an das Finanzamt abgeführt, nachdem über das Vermögen des leistenden Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann das Finanzamt den abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch gegenüber dem Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde Verteilungsquote zu.

Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz regelmäßig nicht versagt werden.

Hinweis: In welchem Umfang Steuerforderungen gegen einen insolvent gewordenen Steuerschuldner befriedigt werden müssen, wird allein durch die Regelungen des Insolvenzrechts bestimmt. Danach ist der Steuergläubiger mit Forderungen, die schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, in der Regel Insolvenzgläubiger (§ 38 Insolvenzordnung). Seine Steuerforderungen sind zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174 Absatz 1 Insolvenzordnung) und werden nach Maßgabe der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse getilgt. Die Befriedigung des Steuergläubigers wird hierdurch auf die Verteilungsquote beschränkt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Umfang des verteilbaren Vermögens einerseits und der Gesamthöhe aller Insolvenzforderungen andererseits ergibt.

Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass der durch den Steuerabzug zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Die Gefährdung ist dabei im Gesetz nicht näher definiert. Der Gesetzestext enthält lediglich eine Aufzählung von Fallgestaltungen, in denen eine solche Gefährdung in Betracht kommt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Über die im Gesetz selbst genannten Gestaltungen hinaus können auch andere Anzeichen auf eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs hindeuten.

Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren gesicherten Steueranspruchs durch die Erteilung der Freistellungsbescheinigung gefährdet werden könnte. Besteht eine solche Gefährdung nicht, so ist das Finanzamt nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Erteilung der Bescheinigung verpflichtet (BFH-Beschluss vom 13.11.02, Az. I B 147/02).