April 2015: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

| Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich. In drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. |

Die Höhe der Bagatellgrenze war bisher nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellten allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum hielten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hatte in 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei.

In den drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft. Daraus folgt, dass der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der Gewinn.

Beispiel

Der Nettogesamtumsatz einer freiberuflichen GbR beträgt 1 Mio. EUR. Darin enthalten sind 22.500 EUR aus gewerblicher Tätigkeit.

Lösung: Da sowohl die relative Grenze (3 %) als auch die absolute Grenze (24.500 EUR) nicht überschritten wurden, liegt keine Abfärbung vor.

Abwandlung: Würde der gewerbliche Umsatz 26.500 EUR betragen, wäre die 3 %-Grenze auch hier nicht überschritten. Durch die Überschreitung des absoluten Betrags von 24.500 EUR tritt aber eine Abfärbung ein.

Quelle | BFH-Urteile vom 27.8.2014, Az. VIII R 6/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174787; Az. VIII R 16/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174785; Az. VIII R 41/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174786