August 2007: Alle Steuerzahler

Automatischer Kontenabruf: Weitestgehend mit Grundgesetz vereinbar

Die zum 1.4.2005 mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft getretene Befugnis zum automatisierten Abruf sogenannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer verstoßen weitestgehend nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist u.a. die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu erleichtern.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte zwar fest, dass die gesetzliche Regelung zur Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten an einem Bestimmtheitsmangel leidet. Denn die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. So ist die Möglichkeit zur Kontenabfrage bereits eröffnet, wenn die Sozialbehörde ein Gesetz anwendet, das an "Begriffe des Einkommensteuergesetzes" anknüpft. Damit wird das Instrument des automatisierten Abrufs von Kontostammdaten für eine unübersehbare Vielzahl von Gesetzeszwecken zur Verfügung gestellt. Aber das BVerfG hat hier lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung bis zum 31.5.2008 angemahnt und die Norm zur Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und zur Überprüfung der Berechtigung von Sozialleistungen für weiter anwendbar erklärt.

Darüber hinaus ist die Eingriffsermächtigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. D.h., Kontenabfragen durch Strafverfolgungsbehörden und Kontenabfragen durch Finanzbehörden sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen. Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten (BVerfG, PM vom 12.7.2007, Nr. 78/2007).