Juli 2003: Alle Steuerzahler

Austritt aus der Kirche kann Kirchensteuerermäßigung ausschließen

Steuerpflichtige, die aus der Kirche austreten, haben keinen Anspruch auf Kirchensteuerermäßigung (-kappung) für die Zeiträume, in denen sie noch Kirchenmitglieder waren. Das kann in Einzelfällen zu erheblichen Steuernachteilen führen, wie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Mai 2003 zeigt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin musste wegen eines Veräußerungsgewinns in 1998 hohe Kirchensteuern an die evangelische Kirche der Pfalz zahlen. In 1999 trat sie aus der Kirche aus; in 2000 beantragte sie eine Kirchenstreuerermäßigung für 1998. Diesen Antrag lehnte die Kirche jedoch ab, weil die Klägerin bei Antragstellung bereits aus der Kirche ausgetreten war. Eine Ermäßigung komme nur gegenüber aktuellen Kirchenmitgliedern in Betracht, denn deren Bindung an die Kirche solle dadurch gefestigt werden. Das BVerwG hält die Praxis der evangelischen Kirche der Pfalz für rechtens (BVerwG, Urteil vom 21.5.2003, Az. 9 C 12/02).