August 2003: Kapitalanleger

Aussetzung der Vollziehung für festgesetzte Spekulationssteuer

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (Spekulationsgewinne) im Jahr 1997 besteuert werden durften. Daher ist in entsprechenden Fällen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtige aus dem Verkauf von Wertpapieren einen beträchtlichen Spekulationsgewinn erwirtschaftet hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt den entsprechenden Bescheid. Der Steuerpflichtige erhob hiergegen Einspruch mit der Begründung, dass noch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gültigkeit der Rechtsnorm des § 23 Einkommensteuergesetz bestünden. Die verfassungsmäßigen Bedenken können nicht nur Auswirkungen auf Fälle der Zukunft haben, sondern müssen entsprechend dem Gleichheitsprinzip ebenso auf Fälle der Vergangenheit angewandt werden, handelt es sich wie im oben genannten Sachverhalt um einen noch nicht endgültig festgesetzten Bescheid. Dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof aktuell zugestimmt.

Praxishinweis: Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Betroffene Steuerpflichtige können aber die Aussetzung der Vollziehung beantragen, sofern ihre Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (BFH-Beschluss vom 11.6.2003, Az. IX B 16/03).