August 2005: Alle Steuerzahler

Ausländische Lebensversicherungen: Erträge können steuerfrei sein

Immer wieder gibt es Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen. Probleme entstehen u.a. beim Abschluss von Verträgen mit Versicherungsunternehmen, die keinen Sitz/keine Erlaubnis im Inland haben. Insofern hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nun klargestellt, dass Erträge aus einer Lebensversicherung mit Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 auch dann steuerfrei sein können, wenn die Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, weil das Versicherungsunternehmen z.B. keinen Sitz und keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Dem lag folgender Urteilsfall zu Grunde:

Ein Anleger bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft hatte eine Kapitallebensversicherung über die Dauer von 16 Jahren abgeschlossen, und das Finanzamt hatte die in dem Überschussguthaben enthaltenen Zinsen voll als Kapitaleinnahmen versteuert. Nach Ansicht der Richter geht das Gesetz nicht von einem Zusammenhang zwischen Steuerfreiheit und Sonderausgabenabzug aus. Dies wird unter anderem deutlich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, deren Erträge steuerfrei sind, obwohl die Beiträge ebenfalls vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind.

Hinweis: Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden. Besteuert das Finanzamt Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung mit Vertragsabschluss vor dem 31.12.2004, sollten Betroffene unter Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen. Was die Rechtslage für ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge angeht, gilt dasselbe wie für Versicherungsgesellschaften, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzen. Das heißt, die Erträge sind zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004, Az. 3 K 399/01, Revision beim BFH, Az. VIII R 80/04).