Januar 2003: Alle Steuerzahler

Ausführung einer Grundstücksschenkung erfolgt nach Umschreibung

Mit einem notariell beurkundeten Vertrag verpflichtete sich der Steuerpflichtige, seiner Tochter ein Grundstück schenkweise zu übertragen. Das Grundstück wurde mit dem Tag der Beurkundung übergeben und zugleich wurde die Auflassung erklärt. Noch bevor die bereits beantragte Umschreibung erfolgen konnte, hoben die Parteien den Vertrag durch privatschriftliche Erklärung wieder auf. Den Antrag auf Umschreibung des Grundstückes nahmen die Antragsteller zurück.

In der Vertragsaufhebung sah das entsprechende Finanzamt eine Rückschenkung seitens der Tochter an ihren Vater und setzte Schenkungsteuer auf der Bemessungsgrundlage des abgerundeten Grundstückswertes fest.

Der Auffassung des Finanzamtes wurde in einem Urteil des Bundesfinanzhofs widersprochen. Dieser vertritt folgende Auffassung:

  1. Die Rechtsprechung des Senates, wonach eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt.
  2. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten (BFH-Urteil vom 24.7.2002, Az. II R 33/01).