Juli 2003: Arbeitnehmer

Ausbildungsaufwendungen für einen "neuen" Beruf sind Werbungskosten

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus einem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient. Damit sind die Kosten grundsätzlich voll abziehbar. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist ausgebildete Bilanzbuchhalterin. Im Jahr 1995 wurde im Unternehmen eine personelle Umstrukturierung ins Auge gefasst, auf Grund derer der Steuerpflichtigen im Hinblick auf ihr sehr hohes Gehalt und fortgeschrittenen Alters die Arbeitslosigkeit drohte. Die Klägerin begann daraufhin neben ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit eine Ausbildung zur Heilpraktikerin, die sie drei Jahre später mit der entsprechenden Prüfung vor dem Gesundheitsamt abschloss. Die durch die Ausbildung entstandenen Kosten wurden durch die Steuerpflichtige als negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erklärt. Das Finanzamt erkannte im Ergebnis lediglich den Höchstbetrag von 1200 DM (1995) / 2400 DM (1996) als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz an.

Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Urteil hierzu die Auffassung, es handele sich um vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, die grundsätzlich unbeschränkt abziehbar sind. Diese Kosten seien keine Kosten der Berufsausbildung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz. Die Ausbildungskosten für einen zweiten Beruf werden zum Abzug zugelassen, wenn der Steuerpflichtige mit Hilfe des neuen Berufs die Erwerbslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden sucht (BFH-Urteil vom 13.2.2003, Az. IV R 44/01).