November 2003: Arbeitnehmer

Aufwendungen im Erziehungsurlaub können Werbungskosten sein

Aufwendungen, die einer Steuerpflichtigen innerhalb des Erziehungsurlaubs entstehen, können vorab entstandene Werbungskosten sein, sofern die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen in einem konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit den zu erwartenden Einnahmen stehen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor, hat der Werbungskostenabzug Vorrang vor dem (nur beschränkten) Abzug als Sonderausgabe. Dies gilt auch in dem Fall der Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf.

Zu diesem Urteil kommt der Bundesfinanzhof im Fall einer Lehrerin, die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten geltend machte. Unter anderem setzte sie Aufwendungen für Fachliteratur, Kontoführung, Besorgungsfahrten und ein Arbeitszimmer zu Hause für die Zeit ihres Erziehungsurlaubs als Werbungskosten an. Das Finanzamt war diesbezüglich anderer Meinung und ließ lediglich einen beschränkten Sonderausgabenabzug zu (BFH-Urteil vom 22.7.2003, Az. VI R 137/99).