Februar 2003: Alle Steuerzahler

Aufwendungen für Diäternährung sind keine außergewöhnliche Belastung

Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kosten für die Diätverpflegung bei einer Zöliakieerkrankung des Kindes der Kläger mit einem Pauschalbetrag von monatlich 130,- DM oder in Hundert der tatsächlichen Aufwendungen steuermindernd als außergewöhnliche Aufwendungen berücksichtigt werden können.

Mit einem aktuellen Urteil lehnte das Finanzgericht Düsseldorf jedoch die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ab. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheide wegen des gesetzlichen Abzugsverbots von Diätaufwendungen aus. Es bestehe auch nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, notwendige Diätaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2002, Az. 1 K 3306/01 E).